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   BFH, 13.02.1979 - VII R 84/75   

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BFH, 13.02.1979 - VII R 84/75 (https://dejure.org/1979,7556)
BFH, Entscheidung vom 13.02.1979 - VII R 84/75 (https://dejure.org/1979,7556)
BFH, Entscheidung vom 13. Februar 1979 - VII R 84/75 (https://dejure.org/1979,7556)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 127, 450
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04

    Einfuhrabgaben: Umfang der Warenbeschau

    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt und dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau von Stichproben beschränkt; die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (Senatsurteile vom 21. März 1972 VII R 54/69, BFHE 105, 536; vom 12. Februar 1974 VII R 11/71, BFHE 112, 93; vom 13. Februar 1979 VII R 84/75, BFHE 127, 450; vom 12. Juni 1979 VII R 32/74, BFHE 128, 284; vom 24. Juli 1979 VII R 4/78, BFHE 128, 434; vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98, BFH/NV 2000, 763; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz. 2; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz. 7; Witte/Henke, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 70 Rz. 2).

    Die Zollbehörde kann dann von einer einheitlichen Beschaffenheit der Ware ausgehen und kann --ebenso wie nach der früheren Rechtslage unter der Geltung des ZG-- ihr weiteres Verwaltungshandeln und die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den Umfang der Probenziehung danach ausrichten und sich darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (vgl. Lichtenberg in Dorsch, a.a.O., Art. 68, 69 ZK Rz. 3; Senatsurteile in BFHE 112, 93, und in BFHE 127, 450).

    Zieht die Zollbehörde daraus die Folgerung und untersucht sie nur eine von mehreren Proben, so kann ihr das nicht vom Zollanmelder entgegenhalten werden, da er dieses Verhalten durch seine --eventuell objektiv falsche-- Zollanmeldung bewirkt hat (Senatsurteil in BFHE 127, 450).

    Da sich --wie ausgeführt--- die Zollbehörde im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung auch bei der Ziehung mehrerer Proben auf die Untersuchung einer einzigen Probe beschränken kann, können aus der Nichtuntersuchung der Rückstellprobe im Streitfall keine für die Klägerin günstigen Folgerungen hinsichtlich der Beschaffenheit des übrigen nicht beschauten Teils der Ware gezogen werden (Senatsurteil in BFHE 127, 450).

  • BFH, 24.01.2006 - VII R 5/05

    Einfuhrabgaben; Stichprobe

    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt und dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau von Stichproben beschränkt; die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (Senatsurteile vom 21. März 1972 VII R 54/69, BFHE 105, 536; vom 12. Februar 1974 VII R 11/71, BFHE 112, 93; vom 13. Februar 1979 VII R 84/75, BFHE 127, 450; vom 12. Juni 1979 VII R 32/74, BFHE 128, 284; vom 24. Juli 1979 VII R 4/78, BFHE 128, 434; vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98, BFH/NV 2000, 763; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz. 2; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz. 7; Witte/Henke, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 70 Rz. 2).

    Die Zollbehörde kann dann von einer einheitlichen Beschaffenheit der Ware ausgehen und kann --ebenso wie nach der früheren Rechtslage unter der Geltung des ZG-- ihr weiteres Verwaltungshandeln und die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den Umfang der Probenziehung danach ausrichten und sich darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (vgl. Lichtenberg in Dorsch, a.a.O., Art. 68, 69 ZK Rz. 3; Senatsurteile in BFHE 112, 93, und in BFHE 127, 450).

    Vielmehr kann die Zollstelle in Fällen, in denen eine als einheitlich beschaffene Ware angemeldet worden ist, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Entnahme einer weiteren Probe als Rückstellprobe absehen, weil in diesen Fällen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Untersuchung mehrerer Proben zwangsläufig jeweils zum gleichen Ergebnis führen muss (vgl. Senatsurteil in BFHE 127, 450).

  • FG Hamburg, 29.05.2002 - IV 14/00

    Zulässigkeit der Teilbeschau, wenn nicht angegeben wird, dass die Waren in sich

    Aus der Tatsache, dass die Zollstelle eine größere Anzahl von Proben entnommen hat, als erforderlich war, erwächst dem Zollbeteiligten nämlich kein Rechtsanspruch auf Untersuchung sämtlicher Proben; die Behörde darf ihr Handeln in solchen Fällen weiter danach ausrichten, dass die Ware nach der Anmeldung des Beteiligten nicht in sich unterschiedlich beschaffen war, und darf deshalb davon ausgehen, dass die Untersuchung mehrerer Proben zwangsläufig jeweils zum gleichen Ergebnis führen muss (BFH, Urteil v. 13.2.1979, VII R 84/75, BFHE 127 S. 127 = ZfZ 1979 S. 243, 245).

    Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass aus der Nichtuntersuchung der Rückstellprobe für die Klägerin günstige Folgerungen hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gezogen werden können, die dem Ergebnis der vorgenommenen Probenuntersuchung durch die ZPLA widersprechen (vgl. BFH, Urteil v. 13.2.1979, BFHE 127 S. 127 = ZfZ 1979 S. 243, 245).

    Für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch obliegt ihr mithin in jedem Fall der Nachweis, dass der gesamte nicht geprüfte Teil der Ausfuhrsendung der Anmeldung entsprach (vgl. BFH, Urteil v. 13.2.1979, BFHE 127 S. 127 = ZfZ 1979 S. 243, 244).

  • FG Hamburg, 13.08.2002 - IV 32/99

    Gewährung von Ausfuhrerstattung

    Zum anderen hat der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 13.2.1979 (VII R 84/75, in: ZfZ 1979, S. 243, 245) entschieden, dass, ist - wie im Streitfall - in der Ausfuhranmeldung nicht angegeben, dass die Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist, die Zollstelle davon ausgehen darf, dass zur Feststellung der Beschaffenheit die Entnahme einer Stichprobe genügt.

    Für den von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch obliegt ihr deshalb in jedem Fall der Nachweis, dass das ausgeführte Geflügel frei von herausragenden gebrochenen Knochen ist (vgl. BFH, Urteil vom 13.2.1979 - VII R 84/75 -, in: ZfZ 1979, S. 243, 244).

  • BFH, 18.02.1992 - VII R 82/89

    Zollrechtliche Einordnung einer Ware (Draht) als Schrott bei Tauglichkeit noch zu

    Wenn, wie im Streitfall, in der Zollanmeldung nicht angegeben ist, daß die eingeführte Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist, genügt grundsätzlich, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 13. Februar 1979 VII R 84/75, BFHE 127, 450; vom 12. Juni 1979 VII R 32/74, BFHE 128, 284), die Entnahme und Untersuchung einer einzigen für die Untersuchung ausreichenden Probe den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 ZG.

    Der Zollbeteiligte hat nämlich keinen Rechtsanspruch auf Untersuchung sämtlicher gezogenen Proben, wenn die Zollbehörde, wie im Streitfall, aufgrund der Anmeldungen und mangels Vorliegens anderer Umstände davon ausgehen durfte, daß die Einfuhrwaren in sich nicht unterschiedlich beschaffen waren und die Untersuchung mehrerer Proben demnach zwangsläufig jeweils zum gleichen Ergebnis führen müßte (Senatsurteil in BFHE 127, 450).

  • FG Hamburg, 22.06.2000 - IV 19/98

    Rückforderung vorfinanzierter Ausfuhrerstattung

    Wenn - wie im Streitfall - in der Ausfuhranmeldung nicht angegeben ist, dass die Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist, darf die Zollstelle davon ausgehen, dass zur Feststellung der Beschaffenheit die Entnahme einer Stichprobe genügt (vgl. BFH, a.a.O., S. 97; Urt. v. 13.2.1979 VII R 84/75, ZfZ 1979 S. 243, 245; Urt. v. 12.6.1979 VII R 32/74, BFHE 128 S. 284, 286 f.; Urt. v. 24.7.1979 VII R 4/78, BFHE 128 S. 434, 438).

    Für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch obliegt ihr mithin in jedem Fall der Nachweis, dass es sich bei dem nicht geprüften Teil der Ausfuhrsendung um Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 4000 gehandelt hat (vgl. BFH, Urt. v. 13.2.1979 VII R 84/75, ZfZ 1979 S. 243, 244).

  • BFH, 11.01.2011 - VII R 14/10

    Beschaffenheitsuntersuchung entbeinter Teilstücke von Rindfleisch, für das

    Deshalb ist der Revision auch nicht darin zu folgen, dass der Begriff des ganzen Kartons "entsprechend der Zielsetzung der VO Nr. 765/2002" auszulegen sei und man im Streitfall die Kartons mit den drei unterschiedlichen Teilstückarten als einen Karton ansehen müsse (vgl. dazu: Senatsurteil vom 13. Februar 1979 VII R 84/75, BFHE 127, 450, ZfZ 1979, 243).
  • BFH, 11.01.2011 - VII R 15/10

    Ausfuhrerstattung: Beschaffenheitsbeschau - Umfang einer Probe -

    Deshalb ist der Revision auch nicht darin zu folgen, dass der Begriff des ganzen Kartons "entsprechend der Zielsetzung der VO Nr. 765/2002" auszulegen sei und man im Streitfall die Kartons mit den drei unterschiedlichen Teilstückarten als einen Karton ansehen müsse (vgl. dazu: Senatsurteil vom 13. Februar 1979 VII R 84/75, BFHE 127, 450, ZfZ 1979, 243).
  • FG Hamburg, 01.04.2003 - IV 294/01

    Ausfuhrerstattung:

    Für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch obliegt ihr mithin in jedem Fall der Nachweis, dass der ausgeführte Maisgrieß im Zeitpunkt der Ausfuhr einen Fettgehalt von weniger als 0, 9 GHT hatte (vgl. BFH, Urt. v. 13.2.1979 VII R 84/75, ZfZ 1979 S. 243, 244).
  • FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Gerstenmalz bei Käferbefall

    Im Übrigen hat der erkennende Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bereits entschieden, dass ein Ausführer aus der Nichtuntersuchung der Rückstellprobe keine für ihn günstigen Folgerungen hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware ziehen kann (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 29.5.2002 - IV 14/00 - BFH, Urteil vom 13.2.1979 - VII R 84/75 -, juris).
  • FG Hamburg, 29.05.2002 - IV 496/98

    Ausfuhrerstattung gefrorenes Rindfleisch

  • FG Hamburg, 20.02.2002 - IV 299/99

    Anforderungen für handelsübliche Qualität gefrorenen Fleisches

  • FG Hamburg, 24.01.2002 - IV 377/01

    Entnahme von Probemengen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit

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